Veytra

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Rahmenbedingungen für Venture-Audits, MVP-Builds, Validierung, Go-to-Market und operative Zusammenarbeit mit Veytra.

Stand: Juli 2026

Vertragspartner ist Flaaq Holding GmbH, handelnd unter der Marke Veytra, Großer Kamp 5a, 31633 Leese, Deutschland.
Kontakt: info@veytra.de

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für Leistungen von Veytra im Bereich Venture-Audit, Ideenvalidierung, MVP-Entwicklung, technischer Aufbau, Go-to-Market, Automatisierung, Company Build und strategische Begleitung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

2. Leistungen von Veytra

Veytra unterstützt bei der Entwicklung neuer digitaler Geschäftsmodelle. Dazu können Ideenfindung, Markt- und Zielgruppenanalyse, Venture-Audit, technische Konzeption, Produktentwicklung, Infrastruktur, Tracking, Kampagnen, Funnel, Sales-Unterstützung, Reporting, Automatisierung und Vorbereitung einer möglichen Ausgründung gehören.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Projektbeschreibung, Statement of Work, Beteiligungsvereinbarung oder sonstiger schriftlicher Absprache.

3. Venture-Audit und Startprüfung

Vor einem operativen Build kann Veytra ein Venture-Audit oder eine Startprüfung durchführen. Ziel ist es, Annahmen, Marktlogik, Risiken, Ressourcen, technische Machbarkeit und nächste Schritte zu klären, bevor unnötig Zeit und Budget in den Aufbau fließen.

Das Audit ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Es liefert eine unternehmerische Entscheidungsgrundlage für den weiteren Build.

4. Vergütung, Build-Fee und externe Kosten

Vergütung und Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Je nach Modell kann die Zusammenarbeit auf Fixpreis, monatlicher Build-Fee, Equity, Erfolgsbeteiligung, Revenue-Share, Asset-Share oder einer hybriden Struktur beruhen.

Externe Kosten wie Werbebudget, Tools, Hosting, Domains, Lizenzen, Rechtsberatung, Steuerberatung, Notar, Registerkosten oder Drittanbieter werden gesondert geregelt und sind nicht automatisch in der Veytra-Vergütung enthalten.

5. Equity, Beteiligung und Erfolgsmodelle

Beteiligungen, Optionsrechte, Revenue-Share, Asset-Share, Geschäftsführungsrollen oder sonstige erfolgsabhängige Modelle entstehen nur durch eine separate schriftliche Vereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Übertragung von Anteilen oder Assets.

6. Mitwirkungspflichten

Kunden, Gründer, Startups oder Unternehmen stellen die für die Zusammenarbeit erforderlichen Informationen, Zugänge, Unterlagen, Ansprechpartner, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig bereit. Verzögerungen oder unvollständige Mitwirkung können Termine, Umfang und Kosten beeinflussen.

7. Validierung, Stop-Logik und keine Erfolgsgarantie

Veytra arbeitet signalorientiert. Wenn MVP, Smoke-Test, Markttest oder Go-to-Market keine ausreichenden Signale liefern, kann ein Projekt angepasst, pausiert oder beendet werden. Dies dient dazu, weitere Kosten und unnötige Umsetzung zu vermeiden.

Veytra schuldet sorgfältige operative Arbeit, aber keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine Finanzierungszusage, keinen Umsatz, keine Conversion-Rate und keine Garantie für eine erfolgreiche Ausgründung.

8. Rechte an Arbeitsergebnissen

Nutzungsrechte an Konzepten, Designs, Software, Texten, Dokumentationen, Datenmodellen, Automationen und sonstigen Arbeitsergebnissen ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Vor vollständiger Zahlung oder vor Abschluss der vereinbarten Beteiligungsstruktur können Nutzungsrechte eingeschränkt sein.

Vorbestehende Tools, Frameworks, Templates, Methoden, Know-how, Code-Bausteine und interne Studio-Prozesse von Veytra bleiben Eigentum von Veytra, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

9. Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen, Geschäftsmodelle, technische Details, Kundendaten, interne Zahlen und strategische Informationen vertraulich, sofern diese nicht öffentlich bekannt sind oder rechtmäßig anderweitig erlangt wurden.

10. Haftung

Veytra haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Veytra nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

11. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Flaaq Holding GmbH. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.